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   OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 1 AR 35/11   

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https://dejure.org/2011,21231
OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 1 AR 35/11 (https://dejure.org/2011,21231)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2011 - 1 AR 35/11 (https://dejure.org/2011,21231)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 1 AR 35/11 (https://dejure.org/2011,21231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für Schadensersatzansprüche aus einer Kapitalbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36; ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1
    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für Schadensersatzansprüche wegen einer Kapitalbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 1 AR 35/11
    Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, NJW 2007, 1364; BGH NJW 2009, 513; BGH ZIP 2011, 1074.).

    Voraussetzung ist allein, dass der geltend gemachte Schaden aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen entstanden ist (BGH, NJW 2007, 1364).

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 1 AR 35/11
    Trotz der bestehenden Unterschiede erscheinen die erhobenen Ansprüche ihrem Wesen nach gleichartig, weil der Kläger seine Klage darauf stützt, dass die Beklagten jeweils einen Beitrag zum Vertrieb der Kapitalanlage geleistet haben (BGH, ZIP 2011, 1074).

    Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, NJW 2007, 1364; BGH NJW 2009, 513; BGH ZIP 2011, 1074.).

  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 1 AR 35/11
    Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der geltend gemachten Ansprüche eine Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 1991, 381).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 92/07

    Zulässigkeit des Musterfeststellungsverfahrens für Schadensersatzansprüche gegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 1 AR 35/11
    Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, NJW 2007, 1364; BGH NJW 2009, 513; BGH ZIP 2011, 1074.).
  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen

    cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass im Rahmen des Auswahlermessens das ausschließlich zuständige Gericht bei der Bestimmung grundsätzlich Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, juris Rn. 9; BeckOK-ZPO/Toussaint, § 36 Rn. 25, Stand: 1. Dezember 2020) oder ihm zumindest besonderes Gewicht zukommen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2788/08, juris Rn. 13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 AR 35/11, juris Rn. 12 f.), was bei unterschiedlichen ausschließlichen Gerichtsständen leerläuft.
  • OLG Naumburg, 22.04.2013 - 1 AR 15/13

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zuständigkeitsbestimmung bei negativem

    § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F. setzte bis zum 1. November 2012 weder verklagte Emittenten oder Anbieter noch das Heranziehen besonderer Anspruchsgrundlagen voraus (BT-Drs. 15/5091 S. 17, 33 f.; BGH NZG 2007, 351, 352; OLG Koblenz NZG 2006, 902, 903; OLG München NJW-RR 2007, 1644, 1645; Beschluss vom 11. November 2011, 34 AR 277/11 - zitiert in juris Rdn. 7; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011, 1 AR 35/11 - zitiert in juris Rdn. 12 m.w.N.).
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